Das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" (Investitionsbooster) wurde am 11. Juli 2025 vom Bundesrat verabschiedet. Es baut die Forschungszulage ab 1. Januar 2026 massiv aus.
Das Forschungszulagengesetz (FZulG (Forschungszulagengesetz)) wurde seit seiner Einführung 2020 in drei Stufen erweitert. Jede Phase brachte deutlich höhere Fördermöglichkeiten:
Einführung der steuerlichen Forschungszulage. Bemessungsgrundlage zunächst 2 Mio. €, durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (29.6.2020) erhöht auf 4 Mio. €. Fördersatz einheitlich 25% für alle Unternehmen. Förderfähig: Personalkosten und Auftragsforschung (60%). Eigenleistung: 40 €/Std. Maximale Förderung: 1 Mio. €/Jahr.
Massive Ausweitung: Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. €. Erstmals 35% Fördersatz für KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) (+10 Prozentpunkte). Eigenleistung auf 70 €/Std. erhöht. Auftragsforschung auf 70% anrechenbar. Neu: Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig. Max. Förderung: 2,5 Mio. € (Groß) / 3,5 Mio. € (KMU).
Erneute Erhöhung: Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. €. Eigenleistung auf 100 €/Std.. Ganz neu: 20% Gemeinkostenpauschale auf förderfähige direkte Projektkosten — ohne Einzelnachweis. KMU-Satz bleibt bei 35%. Max. Förderung: 3 Mio. € (Groß) / 4,2 Mio. € (KMU).
| Parameter | 2020 (Start) | 2024 (WtChancenG) | 2026 (Investitionsbooster) |
|---|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 2 / 4 Mio. € | 10 Mio. € | 12 Mio. € |
| Fördersatz | 25% | 25% / KMU 35% | 25% / KMU 35% |
| Max. Förderung | 0,5 / 1 Mio. € | 2,5 / 3,5 Mio. € | 3 / 4,2 Mio. € |
| Eigenleistung | 40 €/Std. | 70 €/Std. | 100 €/Std. |
| Auftragsforschung | 60% | 70% | 70% |
| Gemeinkostenpauschale | — | — | 20% |
| Wirtschaftsgüter (AfA) | — | Ja (ab 28.3.2024) | Ja |
Die wichtigste Neuerung ab 2026: Zusätzlich zu den förderfähigen Personalkosten, Eigenleistungen und Auftragsforschung können pauschal 20% für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten angesetzt werden (§ 3 Abs. 3b FZulG n.F.). Dazu zählen Miete, Strom, IT-Infrastruktur, Verwaltung und Verbrauchsmaterial — alles ohne Einzelnachweis.
Beispiel: Ein Unternehmen hat 500.000 € förderfähige Personalkosten. Ab 2026 kommen 100.000 € Gemeinkostenpauschale (20%) dazu → Bemessungsgrundlage steigt auf 600.000 € → bei 35% KMU-Satz: 210.000 € statt 175.000 € Förderung.
Wichtig: Die Gemeinkostenpauschale gilt nur für FuE (Forschung und Entwicklung)-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Bereits laufende Projekte profitieren nicht rückwirkend. Die Pauschale wird auf Personalkosten und Eigenleistungen gewährt — nicht auf Auftragsforschung.
Für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstehen, beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Unternehmensverbund. Die Erhöhung von 10 auf 12 Mio. € gilt für alle Unternehmen — nicht nur KMU.
Bei verbundenen Unternehmen (§ 3 Abs. 6 FZulG) teilen sich alle verbundenen Unternehmen die 12 Mio. € Obergrenze.
Der Pauschalsatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern anspruchsberechtigter Mitunternehmerschaften steigt von 70 € auf 100 €/Stunde — für alle Tätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2025 geleistet werden (auch wenn das Vorhaben vorher begann). Maximum: 40 Stunden/Woche.
Rechenbeispiel Einzelunternehmer:
100 € × 40 Std./Wo. × 46 Wochen = 184.000 € Bemessungsgrundlage
+ 20% Gemeinkostenpauschale = 220.800 €
× 35% (KMU) = 77.280 € Förderung/Jahr
Zum Vergleich 2020: 40 € × 40 × 46 = 73.600 € × 25% = 18.400 € → mehr als 4× so viel
Hinweis: Der Eigenleistungssatz gilt nur für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ohne Anstellungsvertrag. GmbH-Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag setzen ihr tatsächliches Gehalt an — mehr dazu hier.
KMU, 5 Entwickler (Ø 90.000 € Bruttojahresgehalt):
5 × 90.000 € = 450.000 € Personalkosten
+ 20% Gemeinkostenpauschale = 540.000 € Bemessungsgrundlage
× 35% = 189.000 € Förderung pro Jahr
Großunternehmen, 30 Entwickler (Ø 95.000 €):
30 × 95.000 € = 2.850.000 € Personalkosten
+ 20% Gemeinkostenpauschale = 3.420.000 € Bemessungsgrundlage
× 25% = 855.000 € Förderung pro Jahr
KMU mit Auftragsforschung:
300.000 € Personalkosten + 200.000 € Auftragsforschung (70% von 285.714 €)
Gemeinkostenpauschale: 20% auf 300.000 € = 60.000 €
Bemessungsgrundlage: 300.000 + 200.000 + 60.000 = 560.000 €
× 35% = 196.000 € Förderung pro Jahr
| Aufwendungen entstanden | Max. Bemessungsgrundlage | Eigenleistung | Gemeinkostenpauschale |
|---|---|---|---|
| 1.1.2020 – 30.6.2020 | 2 Mio. € | 40 €/Std. | — |
| 1.7.2020 – 27.3.2024 | 4 Mio. € | 40 €/Std. | — |
| 28.3.2024 – 31.12.2025 | 10 Mio. € | 70 €/Std. | — |
| Ab 1.1.2026 | 12 Mio. € | 100 €/Std. | 20% (nur neue Projekte) |
Wichtig: Der erhöhte Eigenleistungssatz (100 €/Std.) gilt für alle Tätigkeiten nach dem 31.12.2025 — auch bei Vorhaben, die vor diesem Datum begonnen haben. Die Gemeinkostenpauschale dagegen gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben.
Der erhöhte Fördersatz von 35% gilt für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): weniger als 250 Mitarbeiter und entweder weniger als 50 Mio. € Jahresumsatz oder weniger als 43 Mio. € Jahresbilanzsumme. Partner- und verbundene Unternehmen werden zusammengerechnet.
Nein. Die 20%-Pauschale kann nur für FuE-Vorhaben geltend gemacht werden, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Tipp: Wenn Sie ein größeres Folgeprojekt planen, kann es sich lohnen, dieses als eigenständiges Vorhaben ab 2026 zu definieren.
Auf die förderfähigen Personalkosten (Arbeitslöhne, Zukunftssicherung) und Eigenleistungen. Nicht auf Auftragsforschung — dort bleiben pauschal 70% des Entgelts anrechenbar. Bei 1 Mio. € Personalkosten kommen also 200.000 € dazu.
Das zweistufige Verfahren bleibt: Erst BSFZ-Bescheinigung (inhaltliche Prüfung), dann Antrag beim Finanzamt (finanzielle Abwicklung). Die Gemeinkostenpauschale und die höhere Bemessungsgrundlage werden im Finanzamt-Antrag berücksichtigt — auf die BSFZ-Prüfung haben sie keine Auswirkung.
Ja. Die 10 Mio. € Bemessungsgrundlage, der 35%-KMU-Satz und der 70 €-Eigenleistungssatz gelten für Aufwendungen ab dem 28. März 2024. Rückwirkende Anträge sind möglich, solange die Steuererklärung noch nicht bestandskräftig ist — in der Praxis für die letzten 2–4 Jahre.
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