Wenn Ihr Unternehmen FuE-Leistungen extern beauftragt — bei Forschungsdienstleistern, Hochschulen oder spezialisierten Laboren — sind 70% der gezahlten Vergütung als Bemessungsgrundlage förderfähig (§3 Abs. 3 FZulG). Der Auftragnehmer muss in der EU oder dem EWR ansässig sein. Offshore-Dienstleister sind ausgeschlossen.
Das FZulG unterscheidet zwischen eigener FuE (Personalkosten) und beauftragter FuE (Auftragsforschung). Bei Auftragsforschung kann der Auftraggeber 70% der Vergütung als Bemessungsgrundlage ansetzen. Die restlichen 40% gelten als Gewinnmarge und Overhead des Auftragnehmers und sind nicht förderfähig.
Wichtig — kein Doppelförderungsrecht: Der Auftragnehmer darf die gleichen FuE-Aufwendungen nicht nochmals als eigene Forschungszulage geltend machen. Entweder rechnet der Auftraggeber ab (70% der Vergütung) oder der Auftragnehmer rechnet seine eigenen Personalkosten ab — nie beides.
EU/EWR-Ansässigkeit: Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. FuE-Aufträge an Dienstleister in den USA, Indien, China oder anderen Drittstaaten sind nicht förderfähig.
FuE-Charakter: Der Auftrag muss tatsächlich Forschung und Entwicklung im Sinne der Frascati-Kriterien umfassen. Reine Entwicklungsdienstleistungen, Testing oder Consulting ohne Forschungscharakter zählen nicht.
Dokumentation: Vertrag, Rechnungen und eine Beschreibung der FuE-Leistungen müssen vorliegen. Der BSFZ-Antrag muss die Auftragsforschung gesondert ausweisen.
| Typ | Förderfähig? | Warum? |
|---|---|---|
| FuE-Auftrag an Hochschule (EU) | ✓ 70% | Klassische Auftragsforschung |
| FuE-Auftrag an Forschungsinstitut (EWR) | ✓ 70% | Auftragsforschung §3 Abs. 3 |
| FuE-Auftrag an spezialisiertes Labor (DE) | ✓ 70% | Sofern FuE-Charakter nachweisbar |
| Freelancer mit definiertem FuE-Auftrag (EU) | ✓ 70% | Einzelfallprüfung, Vertrag entscheidend |
| Freelancer als Arbeitnehmer-Ersatz | ✗ | Keine Personalkosten, kein Auftrag |
| IT-Dienstleister (Wartung, Hosting) | ✗ | Kein FuE-Charakter |
| FuE-Auftrag an US-Firma | ✗ | Nicht EU/EWR |
| Offshore-Entwicklung (Indien) | ✗ | Nicht EU/EWR |
Nur für seine eigenen, separaten FuE-Vorhaben — nicht für die gleichen Aufwendungen, die der Auftraggeber als Auftragsforschung ansetzt. Es gibt kein Doppelförderungsrecht.
Nein. Die 20% Gemeinkostenpauschale gilt nur auf förderfähige Personalkosten, nicht auf Auftragsforschung. Die 70% der Vergütung gehen direkt in die Bemessungsgrundlage.
Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat (zusätzlich Island, Liechtenstein, Norwegen) haben. Entscheidend ist der Firmensitz, nicht der Ort der Leistungserbringung.
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