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Auftragsforschung & Forschungszulage — Die 70%-Regel

Aktueller Stand: Regime 2026 (Investitionsbooster ab 01.01.2026)

Wenn Ihr Unternehmen FuE-Leistungen extern beauftragt — bei Forschungsdienstleistern, Hochschulen oder spezialisierten Laboren — sind 70% der gezahlten Vergütung als Bemessungsgrundlage förderfähig (§3 Abs. 3 FZulG). Der Auftragnehmer muss in der EU oder dem EWR ansässig sein. Offshore-Dienstleister sind ausgeschlossen.

Die 70%-Regel im Detail

Das FZulG unterscheidet zwischen eigener FuE (Personalkosten) und beauftragter FuE (Auftragsforschung). Bei Auftragsforschung kann der Auftraggeber 70% der Vergütung als Bemessungsgrundlage ansetzen. Die restlichen 40% gelten als Gewinnmarge und Overhead des Auftragnehmers und sind nicht förderfähig.

Wichtig — kein Doppelförderungsrecht: Der Auftragnehmer darf die gleichen FuE-Aufwendungen nicht nochmals als eigene Forschungszulage geltend machen. Entweder rechnet der Auftraggeber ab (70% der Vergütung) oder der Auftragnehmer rechnet seine eigenen Personalkosten ab — nie beides.

Voraussetzungen

EU/EWR-Ansässigkeit: Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. FuE-Aufträge an Dienstleister in den USA, Indien, China oder anderen Drittstaaten sind nicht förderfähig.

FuE-Charakter: Der Auftrag muss tatsächlich Forschung und Entwicklung im Sinne der Frascati-Kriterien umfassen. Reine Entwicklungsdienstleistungen, Testing oder Consulting ohne Forschungscharakter zählen nicht.

Dokumentation: Vertrag, Rechnungen und eine Beschreibung der FuE-Leistungen müssen vorliegen. Der BSFZ-Antrag muss die Auftragsforschung gesondert ausweisen.

Rechenbeispiel

KMU beauftragt Hochschule mit FuE-Projekt, 200.000 € Vergütung
Vergütung an Hochschule200.000 €
× 70% Ansatz Auftragsforschung120.000 €
= Zusätzliche Bemessungsgrundlage120.000 €
Zusätzliche Zulage (KMU 35%)42.000 €

Abgrenzung: Auftragsforschung vs. Freelancer vs. Dienstleistung

TypFörderfähig?Warum?
FuE-Auftrag an Hochschule (EU)✓ 70%Klassische Auftragsforschung
FuE-Auftrag an Forschungsinstitut (EWR)✓ 70%Auftragsforschung §3 Abs. 3
FuE-Auftrag an spezialisiertes Labor (DE)✓ 70%Sofern FuE-Charakter nachweisbar
Freelancer mit definiertem FuE-Auftrag (EU)✓ 70%Einzelfallprüfung, Vertrag entscheidend
Freelancer als Arbeitnehmer-ErsatzKeine Personalkosten, kein Auftrag
IT-Dienstleister (Wartung, Hosting)Kein FuE-Charakter
FuE-Auftrag an US-FirmaNicht EU/EWR
Offshore-Entwicklung (Indien)Nicht EU/EWR

Häufige Fragen

Kann der Auftragnehmer auch Forschungszulage beantragen?

Nur für seine eigenen, separaten FuE-Vorhaben — nicht für die gleichen Aufwendungen, die der Auftraggeber als Auftragsforschung ansetzt. Es gibt kein Doppelförderungsrecht.

Gilt die Gemeinkostenpauschale auch auf Auftragsforschung?

Nein. Die 20% Gemeinkostenpauschale gilt nur auf förderfähige Personalkosten, nicht auf Auftragsforschung. Die 70% der Vergütung gehen direkt in die Bemessungsgrundlage.

Was zählt als „EU/EWR-ansässig"?

Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat (zusätzlich Island, Liechtenstein, Norwegen) haben. Entscheidend ist der Firmensitz, nicht der Ort der Leistungserbringung.

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