Die Bemessungsgrundlage (BGL) ist die Summe aller förderfähigen FuE-Aufwendungen, auf die der Fördersatz angewendet wird. Sie besteht aus Personalkosten (Steuerbrutto + AG-SV), der Gemeinkostenpauschale (20% ab 2026) und ggf. Auftragsforschung (70%). Die Obergrenze liegt ab 2026 bei 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr.
1. Förderfähige Personalkosten: Steuerbrutto (§2 LStDV) plus Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge, anteilig nach FuE-Zeitanteil jedes Mitarbeiters. Das ist in der Regel die größte Komponente.
2. Gemeinkostenpauschale (ab 2026): 20% auf die förderfähigen Personalkosten. Kein Einzelnachweis nötig — die Pauschale deckt Miete, IT, Strom, Büromaterial pauschal ab. Gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben.
3. Auftragsforschung: 70% der Vergütung an externe Forschungsdienstleister (EU/EWR). Der Auftraggeber setzt 70% an, der Auftragnehmer darf dieselben Kosten nicht nochmals geltend machen.
4. Eigenleistung GGF: Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anstellungsvertrag können ihre FuE-Stunden mit 100 €/h (ab 2026, vorher 70 €/h) ansetzen. Maximal 40 Stunden pro Woche.
| Zeitraum | Max. BGL | Max. Zulage KMU (35%) | Max. Zulage GU (25%) |
|---|---|---|---|
| 2020 – März 2024 | 4 Mio. € | 1,0 Mio. € | 1,0 Mio. € (25%) |
| März 2024 – Dez 2025 | 10 Mio. € | 3,5 Mio. € | 2,5 Mio. € |
| Ab Januar 2026 | 12 Mio. € | 4,2 Mio. € | 3,0 Mio. € |
Wichtig bei verbundenen Unternehmen: Die Obergrenze von 12 Mio. € gilt für den gesamten Verbund, nicht pro Einzelunternehmen. Verbundene Unternehmen im Sinne von §15 AktG oder §271 Abs. 2 HGB teilen sich die BGL-Obergrenze.
12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr. Bei einem KMU (35% Fördersatz) ergibt sich eine maximale Forschungszulage von 4,2 Mio. €. Bei verbundenen Unternehmen gilt die 12-Mio.-€-Grenze für den gesamten Verbund.
Ja. Für zurückliegende Jahre gelten die jeweiligen Obergrenzen: 4 Mio. € bis März 2024, 10 Mio. € bis Dezember 2025. Rückwirkende Beantragung →
Die BGL wird auf die Obergrenze gekappt. Aufwendungen über 12 Mio. € fließen nicht in die Förderung ein. Bei verbundenen Unternehmen wird die BGL auf Verbundebene summiert — wenn die Summe die Grenze übersteigt, wird proportional gekürzt.
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