Bei der Forschungszulage sind ausschließlich Personalkosten förderfähig — keine Sachkosten, keine Materialkosten, keine Abschreibungen. Förderfähig sind das Steuerbrutto plus Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge aller Mitarbeiter, die an förderfähigen FuE-Vorhaben arbeiten, anteilig nach ihrem FuE-Zeitanteil.
| Kostenart | Förderfähig? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Steuerbrutto (§2 LStDV) | ✓ | Steuerpflichtiger Arbeitslohn |
| AG-Sozialversicherungsbeiträge | ✓ | KV, PV, RV, AV — ca. 20-22% |
| Gemeinkostenpauschale (ab 2026) | ✓ | 20% auf Steuerbrutto + AG-SV |
| Eigenleistung GGF | ✓ | 100 €/Std. ab 2026 (vorher 70 €) |
| Auftragsforschung | ✓ (70%) | 70% der Vergütung, EU/EWR |
| Freelancer / Freie Mitarbeiter | ✗ | Keine Arbeitnehmer → nicht förderfähig |
| Sachkosten / Material | ✗ | Nicht im FZulG vorgesehen |
| Abschreibungen / Investitionen | ✗ | Nicht im FZulG vorgesehen |
| Reisekosten | ✗ | Nicht förderfähig |
| Fortbildungskosten | ✗ | Keine FuE-Aufwendung |
Die wenigsten Mitarbeiter arbeiten ausschließlich an förderfähigen FuE-Vorhaben. Der FuE-Anteil gibt an, welcher Prozentsatz der Arbeitszeit auf Forschung und Entwicklung entfällt.
Der FuE-Anteil muss dokumentiert werden — idealerweise durch Zeiterfassung oder nachvollziehbare Schätzung auf Basis von Projektplänen. Das Finanzamt prüft die Plausibilität.
Beispiel: Eine Entwicklerin hat ein Jahres-Steuerbrutto von 72.000 €. Sie arbeitet 60% an förderfähigen Projekten und 40% an Wartung/Support. Förderfähig: 72.000 € × 70% = 43.200 € Steuerbrutto + anteilige AG-SV + GK-Pauschale.
Teilzeitkräfte: Voll förderfähig — das anteilige Steuerbrutto wird angesetzt. Bei einer 50%-Teilzeitkraft mit 36.000 € Steuerbrutto zählen 36.000 € (× FuE-Anteil).
Werkstudenten: Förderfähig. Deren Steuerbrutto fließt in die Bemessungsgrundlage ein, sofern sie an FuE-Vorhaben arbeiten. Bei geringem Gehalt ist der Förderbetrag klein, aber jeder Euro zählt.
Befristete Mitarbeiter: Förderfähig für den Zeitraum der Beschäftigung. Das Steuerbrutto wird pro rata angesetzt.
Geschäftsführer: Angestellte GF → Steuerbrutto wie bei regulären Mitarbeitern. Gesellschafter-GF mit Eigenleistungen → Stundensatz 100 €/h ab 2026. Details →
Auszubildende: Förderfähig, wenn sie nachweislich an FuE-Vorhaben mitarbeiten. In der Praxis selten relevant, da Azubi-Tätigkeiten meist keine FuE darstellen.
Für den BSFZ-Antrag und den Finanzamt-Antrag benötigen Sie:
Pro Mitarbeiter: Name, Steuerbrutto (Lohnsteuerbescheinigung Zeile 3), AG-SV-Beiträge, FuE-Anteil in %, zugeordnete FuE-Vorhaben.
Für das Gesamtunternehmen: Liste aller FuE-Mitarbeiter, Summe der förderfähigen Personalkosten, Berechnung der Bemessungsgrundlage.
Tipp: Im Förderscan Portal geben Sie pro Mitarbeiter das Steuerbrutto und den FuE-Anteil ein — die Bemessungsgrundlage, GK-Pauschale und der Förderbetrag werden automatisch berechnet.
Nein. Freelancer sind keine Arbeitnehmer und haben kein Steuerbrutto. Wenn Sie externe FuE beauftragen, kann das als Auftragsforschung gelten — dann sind 70% der Vergütung förderfähig, sofern der Auftragnehmer in der EU/EWR sitzt.
Nicht zwingend, aber dringend empfohlen. Das Finanzamt prüft die Plausibilität. Wenn Sie keine Zeiterfassung haben, reichen nachvollziehbare Schätzungen auf Basis von Projektplänen, Sprint-Dokumentationen oder Jira-Auswertungen. Je besser die Dokumentation, desto reibungsloser die Prüfung.
Steuerpflichtige Überstundenvergütung ja — sie ist Teil des Steuerbrutto. Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§3b EStG) zählen nicht zum Steuerbrutto und sind damit nicht förderfähig.
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