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Definition

Auftragsforschung

§3 Abs. 3 FZulG

FuE-Leistungen, die ein Unternehmen bei einem externen Dienstleister oder einer Hochschule in Auftrag gibt. 70% der Vergütung sind förderfähig.

Erklärung

Der Auftraggeber setzt 70% der gezahlten Vergütung als Bemessungsgrundlage an. Kein Doppelförderungsrecht: Auftraggeber oder Auftragnehmer, nie beides. Der Auftragnehmer muss in der EU/EWR ansässig sein.

Praxis-Tipp: Auftragsforschung an EU-/EWR-Partner ist förderfähig. Offshore-Dienstleister nicht.

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Auftragsforschung — 70%-Regel (ausführlich) → Bemessungsgrundlage → Personalkosten → ← Zurück zum Glossar