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Definition

BemessungsgrundlageBGL

§3 FZulG

Die Summe der förderfähigen FuE-Aufwendungen (Personalkosten + GK-Pauschale + Auftragsforschung), auf die der Fördersatz angewendet wird. Max. 12 Mio. € ab 2026.

Erklärung

BGL = Steuerbrutto + AG-SV + 20% Gemeinkostenpauschale (ab 2026) + 70% Auftragsforschung + GGF-Eigenleistung. Der Förderbetrag ist BGL × Fördersatz (35% KMU / 25% GU). Bei verbundenen Unternehmen gilt die 12-Mio.-€-Grenze für den gesamten Verbund.

Praxis-Tipp: Mehrere verbundene Unternehmen teilen sich die 12-Mio.-€-Grenze.

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