Die monatliche oder vierteljährliche Meldung des Arbeitgebers an das Finanzamt über einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer.
Für die Forschungszulage relevant, weil das Steuerbrutto (§2 LStDV) die Bemessungsbasis ist. Die Lohnsteueranmeldung enthält die aggregierten steuerpflichtigen Bezüge — die Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 3) enthält das individuelle Steuerbrutto pro Mitarbeiter.
Praxis-Tipp: Für den FZulG-Antrag brauchen Sie die individuellen Lohnsteuerbescheinigungen, nicht die LStA.