Die Forschungszulage wird vom Finanzamt festgesetzt und mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld, wird der Differenzbetrag als Steuererstattung bar ausgezahlt — steuerfrei. Hier die drei Auszahlungswege.
Die Forschungszulage mindert Ihre festgesetzte ESt/KSt. Wenn Sie 200.000 € Steuern zahlen und 150.000 € Forschungszulage bekommen → Sie zahlen nur noch 50.000 €.
Übersteigt die Zulage die Steuerschuld → der Überhang wird als Steuererstattung ausgezahlt. Besonders relevant für Startups und Verlustunternehmen.
Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024) kann das Finanzamt auf Antrag die laufenden ESt-/KSt-Vorauszahlungen um die festgesetzte Forschungszulage herabsetzen — maximal auf 0 €. Voraussetzung: Die Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum ist noch nicht abgegeben.
Das bedeutet: Wenn Sie bereits Vorauszahlungen geleistet haben und die FZ festgesetzt wird, werden die zu viel gezahlten Vorauszahlungen sofort erstattet. Kein Warten auf den Steuerbescheid. Das ist der schnellste Weg zum Geld — und der eigentliche Liquiditätshebel.
Steuergutschrift, nicht Zuschuss: Die Forschungszulage ist eine Anrechnung auf die Steuerschuld (§10 Abs. 1 FZulG). Das ist steuerlich günstiger als ein „normaler" Zuschuss (wie ZIM oder Regionalförderung), der als sonstiger Ertrag gewerbesteuer- und körperschaftsteuerpflichtig wäre. Die FZ erhöht weder den Gewinn noch die Steuerlast — es ist Netto-Cashflow.
Stufe 3 stellt sicher, dass kein Euro liegen bleibt.
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