HomeWissenAbschreibungen

Forschungszulage & Abschreibungen — AfA für FuE-Wirtschaftsgüter

Seit dem Wachstumschancengesetz (März 2024) können Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden — sofern sie ausschließlich für ein förderfähiges FuE-Vorhaben genutzt werden. Das erweitert die Bemessungsgrundlage über Personalkosten hinaus.

Was ist förderfähig?

Wertminderungen (Abschreibungen / AfA) von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die:

Förderfähig ✓

Laborgeräte, Messgeräte, Prüfstände, Server, Spezialsoftware-Lizenzen, 3D-Drucker, CNC-Maschinen — wenn ausschließlich für das FuE-Vorhaben genutzt

Nicht förderfähig ✗

Büroausstattung, allgemeine IT-Infrastruktur, Gebäude (unbeweglich), Wirtschaftsgüter die auch für Nicht-FuE-Zwecke genutzt werden

Schlüsseleinschränkung: „Ausschließlich." Das Wirtschaftsgut muss ausschließlich für das FuE-Vorhaben genutzt werden. Wird ein Server zu 80% für FuE und 20% für Produktion genutzt, ist er nicht förderfähig. Diese Einschränkung macht die Regelung in der Praxis für viele Unternehmen weniger relevant als erwartet.

Wie wird gerechnet?

Nur die zeitanteilige AfA während des FuE-Vorhabens ist förderfähig. Beispiel: Ein Laborgerät (Anschaffung 100.000 €, 10 Jahre AfA) wird für ein 2-jähriges FuE-Vorhaben ausschließlich genutzt → 2 × 10.000 € = 20.000 € förderfähige Abschreibung.

Diese 20.000 € kommen zur Bemessungsgrundlage hinzu — on top zu Personalkosten und Gemeinkostenpauschale.

Praxis-Relevanz

Die AfA-Regelung ist vor allem relevant für:

Laborintensive Branchen: Chemie/Pharma, Medtech — teure Laborgeräte, die ausschließlich für Forschung eingesetzt werden
Hardware-Entwickler: Prüfstände, Prototyping-Equipment, spezialisierte Fertigungsanlagen für FuE
⚠️ Software-Unternehmen: In der Regel wenig relevant, weil Standard-Hardware (Laptops, Server) nicht „ausschließlich" FuE-gewidmet ist

Häufige Fragen

Können wir einen Server anteilig ansetzen (z.B. 80% FuE)?

Nein — das Gesetz verlangt ausschließliche Nutzung für das FuE-Vorhaben. Anteilige Ansätze sind nicht vorgesehen. Wird das Wirtschaftsgut auch nur teilweise für andere Zwecke genutzt, entfällt die Förderfähigkeit komplett.

Gilt die AfA-Regelung auch rückwirkend?

Nur für Vorhaben mit Projektbeginn nach dem 27. März 2024 (Inkrafttreten Wachstumschancengesetz). Ältere Vorhaben profitieren nicht von der AfA-Erweiterung.

Haben Sie förderfähige Wirtschaftsgüter?

Im Erstgespräch prüfen wir, ob die AfA-Regelung für Ihr Unternehmen relevant ist.

Erstgespräch buchen →

Weiterlesen

Bemessungsgrundlage berechnen → Gemeinkostenpauschale 2026 → Alle Änderungen 2026 → Forschungszulage 101 →