Seit dem Wachstumschancengesetz (März 2024) können Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden — sofern sie ausschließlich für ein förderfähiges FuE-Vorhaben genutzt werden. Das erweitert die Bemessungsgrundlage über Personalkosten hinaus.
Wertminderungen (Abschreibungen / AfA) von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die:
Laborgeräte, Messgeräte, Prüfstände, Server, Spezialsoftware-Lizenzen, 3D-Drucker, CNC-Maschinen — wenn ausschließlich für das FuE-Vorhaben genutzt
Büroausstattung, allgemeine IT-Infrastruktur, Gebäude (unbeweglich), Wirtschaftsgüter die auch für Nicht-FuE-Zwecke genutzt werden
Schlüsseleinschränkung: „Ausschließlich." Das Wirtschaftsgut muss ausschließlich für das FuE-Vorhaben genutzt werden. Wird ein Server zu 80% für FuE und 20% für Produktion genutzt, ist er nicht förderfähig. Diese Einschränkung macht die Regelung in der Praxis für viele Unternehmen weniger relevant als erwartet.
Nur die zeitanteilige AfA während des FuE-Vorhabens ist förderfähig. Beispiel: Ein Laborgerät (Anschaffung 100.000 €, 10 Jahre AfA) wird für ein 2-jähriges FuE-Vorhaben ausschließlich genutzt → 2 × 10.000 € = 20.000 € förderfähige Abschreibung.
Diese 20.000 € kommen zur Bemessungsgrundlage hinzu — on top zu Personalkosten und Gemeinkostenpauschale.
Die AfA-Regelung ist vor allem relevant für:
Nein — das Gesetz verlangt ausschließliche Nutzung für das FuE-Vorhaben. Anteilige Ansätze sind nicht vorgesehen. Wird das Wirtschaftsgut auch nur teilweise für andere Zwecke genutzt, entfällt die Förderfähigkeit komplett.
Nur für Vorhaben mit Projektbeginn nach dem 27. März 2024 (Inkrafttreten Wachstumschancengesetz). Ältere Vorhaben profitieren nicht von der AfA-Erweiterung.
Im Erstgespräch prüfen wir, ob die AfA-Regelung für Ihr Unternehmen relevant ist.
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