Die Forschungszulage wird über die reguläre Steuererklärung geltend gemacht — als „Antrag auf Forschungszulage" im ELSTER-Portal. Dieser Antrag ist der zweite Schritt nach der BSFZ-Bescheinigung. Hier die vollständige Anleitung für Steuerberater und CFOs.
Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage (§10 FZulG) wird jährlich nach Ablauf des Wirtschaftsjahres über ELSTER eingereicht. Sie finden das Formular über die Suche nach „Forschungszulage". Es umfasst 8 Bereiche:
1. Allgemeine Angaben (Unternehmen, Wirtschaftsjahr)
2. BSFZ-Bescheinigungsnummer(n)
3. Lohnaufwendungen FuE-Mitarbeiter (Steuerbrutto + AG-SV)
4. Eigenleistungen (Einzelunternehmer/GGF)
5. Auftragsforschung (70% der Vergütung)
6. Abschreibungen (falls anwendbar)
7. Gemeinkostenpauschale (20%, ab 2026)
8. KMU-Erklärung (für 35%-Fördersatz)
Das Finanzamt setzt die Forschungszulage per Bescheid fest. Der Betrag wird mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des gleichen Veranlagungszeitraums verrechnet. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld → Auszahlung als Steuererstattung.
Vorauszahlungen anpassen (§10 Abs. 2a FZulG): Seit dem Wachstumschancengesetz können Vorauszahlungen auf Antrag um die festgesetzte Forschungszulage herabgesetzt werden — schnellerer Liquiditätseffekt.
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Bei mehrjährigen Vorhaben: für jedes Wirtschaftsjahr separat. Alle Fristen →
Ja — die BSFZ-Bescheinigung ist Voraussetzung für den Finanzamt-Antrag. Ohne Bescheinigung keine Festsetzung. Aber: Es gibt eine Vertrauensschutzregelung — wenn der BSFZ-Antrag rechtzeitig gestellt wurde, ist der FA-Antrag noch möglich.
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