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Dieses Tool dient ausschließlich der Erstorientierung. Es unterstützt die Strukturierung von Sachverhalten — es ersetzt keine professionelle Beratung.

Ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung:
Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung im Sinne des § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und keine Steuerberatung im Sinne des § 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) dar. Dies gilt insbesondere für Fragen des EU-Beihilferechts (AGVO), der Forschungszulage und der UIS-/KMU-Einordnung.

Die Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten (AGVO Art. 2 Nr. 18) und der KMU-Status nach EU-Empfehlung 2003/361/EG sind einzelfallabhängig. Fehleinschätzungen können zur Rückforderung erhaltener Beihilfen zuzüglich Zinsen (bis 6% p.a.) führen.

Alle mit ⚠* markierten Grenzfälle erfordern zwingend die Prüfung durch einen Steuerberater und/oder einen auf EU-Beihilferecht spezialisierten Rechtsanwalt, bevor Entscheidungen getroffen oder Anträge gestellt werden.

Förderscan / A-2 Deal Advisory GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Tool-Ergebnisse. Stand: März 2026.

EU-KMU-Empfehlung 2003/361/EG

KMU-Check — Fördersatz für die Forschungszulage

Prüfen Sie den KMU-Status nach EU-Definition inklusive verbundener und Partnerunternehmen. Entscheidend für den Fördersatz: 35% KMU vs. 25% Großunternehmen.

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Projektlaufzeit & Einreichung
Bestimmt FA-Fristen und welche WJs geprüft werden
Rückwirkende Einreichung problemlos möglich — auch für Projekte die 2022 oder früher begannen.
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Ihr Unternehmen
Letztes abgeschlossenes Wirtschaftsjahr (konsolidiert wenn Konzernmutter)
Vollzeitäquivalente. Teilzeit anteilig. Auszubildende + Mutterschutz können ausgeschlossen werden.
2
Verbundene Unternehmen
>50% Stimmrechte oder beherrschender Einfluss → vollständige Konsolidierung
Ein Unternehmen gilt als verbunden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist (AGVO Anhang I Art. 3 Abs. 3):
• Mehrheit der Stimmrechte (>50%)
• Recht zur Bestellung/Abberufung der Mehrheit des Leitungs-/Aufsichtsgremiums
• Beherrschender Einfluss per Vertrag oder Satzung
• Alleinige Kontrolle über Stimmrechtsmehrheit per Vereinbarung
• Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses
• Verbund über eine natürliche Person (bei Tätigkeit im selben oder benachbarten Markt)
3
Partnerunternehmen
25–50% Beteiligung → anteilige Hinzurechnung (keine Vollkonsolidierung)
Partner = Beteiligung 25–50% des Kapitals oder der Stimmrechte. Kennzahlen werden anteilig (pro rata) hinzugerechnet.
Nach AGVO Anhang I Art. 3 Abs. 2 gelten folgende Anteilseigner trotz ≥25% Beteiligung nicht als Partner/Verbund — sofern sie keinen beherrschenden Einfluss ausüben:
• Risikokapitalgesellschaften / VC-Fonds
• Business Angels (sofern Gesamtinvestition ≤ 1,25 Mio. €)
• Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck
• Institutionelle Anleger (einschl. regionaler Entwicklungsfonds)
• Autonome Gebietskörperschaften (<10 Mio. € Haushalt, <5.000 Einwohner)